Satzung der Naturschutzgemeinschaft Ammerland e.V.
Hier finden Sie die Links zur Satzung der Naturschutzgemeinschaft:
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§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen
"Naturschutzgemeinschaft Ammerland"
hat seinen Sitz in Bad Zwischenahn und soll im Vereinsregister eingetragen sein.
(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
(1) Der Verein setzt sich zur Aufgabe, den Natur- und Umweltschutz zu fördern.
Er tritt ein für die Erhaltung und Verbesserung der Kulturlandschaft zu Gunsten
der Pflanzen- und Tierwelt, sowie der menschlichen Umwelt.
Das soll in Zusammenarbeit mit Wissenschaftlern, Behörden und dem Bürgern geschehen.
(2) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
Er kann sich anderen Vereinen oder übergeordneten Verbänden anschließen.
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig,
er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
(2) Die Mitgliedschaft kann schriftlich beim Vorstand beantragt werden. Der Antrag hat den
Namen, das Geburtsdatum und die Anschrift des Antragsstellers zu enthalten.
Der Vorstand entscheidet über den Antrag.
Bei Ablehnung des Antrages besteht keine Pflicht zur Mitteilung der Gründe für die Ablehnung.
§ 4 Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss des
Mitglieds aus dem Verein.
(2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand. Er kann nur zum
Schluss des Kalenderjahres erklärt werden.
(3) Der Ausschluss erfolgt:
a) wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mit der Bezahlung von 2 Jahresbeiträgen
im Rückstand ist;
b) bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins,
c) aus sonstigen schwerwiegenden, die Vereinsdisziplin berührenden Gründen.