Naturschutzgemeinschaft
Ammerland e. V.

Satzung der Naturschutzgemeinschaft Ammerland e.V.


§   1    Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen „Naturschutzgemeinschaft Ammerland“,
hat seinen Sitz in Bad Zwischenahn und soll im Vereinsregister eingetragen sein.
(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§   2    Zweck
(1) Der Verein setzt sich zur Aufgabe, den Natur- und Umweltschutz zu fördern. Er tritt ein für die Erhaltung und Verbesserung der Kulturlandschaft zugunsten der Pflanzen- und Tierwelt sowie der menschlichen Umwelt. Das soll in Zusammenarbeit mit Wissenschaftlern, Behörden und dem Bürger geschehen.
(2) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Er kann sich anderen Vereinen oder übergeordneten Verbänden anschließen.
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt in nicht in erstere Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder verhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§   3    Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
(2) Die Mitgliedschaft kann schriftlich beim Vorstand beantragt werden. Der Antrag hat den Namen, das Geburtsdatum und die Anschrift des Antragsstellers zu enthalten. Der Vorstand entscheidet über den Antrag. Bei Ablehnung des Antrages besteht keine Pflicht zur Mitteilung der Gründe für die Ablehnung.
§   4    Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt oder durch den Ausschluss des Mitglieds aus dem Verein.
(2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand. Er kann nur zum Schluss des Kalenderjahres erklärt werden.
(3) Der Ausschluss erfolgt:
a. wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mit der Bezahlung von zwei Jahresbeträgen im Rückstand ist.
b. bei grobem und wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins
c. wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb und außerhalb des Vereins und
d. aus sonstigen schwerwiegenden, die Vereinsdisziplin berührenden Gründen.
(4) Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen innerhalb einer Frist von mindestens zwei Wochen zu äußern. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter Mitteilung der Gründe schriftlich bekanntzugeben. Innerhalb eines Monats nach Zusendung des Beschlusses kann der betroffene beim Vorstand schriftlich die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen. In der Mitgliederversammlung ist dem betroffenen Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben.
(5) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.
§   5    Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Alle volljährigen Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung das Stimmrecht durch persönliche Teilnahme. Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.
(2) Die mit einem Amt betrauten Mitglieder haben nur Ersatzansprüche für entstandene, notwendige Auslagen.
(3) Die Mitglieder sind verpflichtet,
a. die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern,
b. die Bestimmungen der Satzung einzuhalten.
§   6    Mitgliedsbeiträge
Die Mitglieder sind verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festzusetzenden       Jahresbeitrag bis zum 01.04. des Geschäftsjahres zu entrichten. Beitragsermäßigungen oder    Beitragserlass können vom Vorstand gewährt werden.
§   7    Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind
a. die Mitgliederversammlung
b. der Vorstand
(2) Für besondere Angelegenheiten können vom Vorstand Ausschüsse berufen oder Beauftragte bevollmächtigt werden.
§   8    Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist als Jahreshauptversammlung möglichst im ersten Viertel des Kalenderjahres vom Vorstand einzuberufen.
(2) Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens 8 Tagen schriftlich einzuladen.
(3) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn der zehnte Teil der Mitglieder, mindestens jedoch zehn, dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt. In diesem Fall sind die Mitglieder unverzüglich einzuladen.
(4) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
§   9    Aufgaben der Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere
a. Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstandes sowie der Prüfungsbericht der Kassenprüfer
b. Die Entscheidung über eine Entlastung des Vorstandes
c. Die Wahl der Vorstandsmitglieder
d. Die Wahl der Kassenprüfer für zwei Jahre
e. Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen
f. Die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
§   10    Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt in der Regel der 1. Vorsitzende.
(2) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Erschienenen, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor.
(3) Eine geheime Abstimmung muss erfolgen, wenn auch nur ein Mitglied dies beantragt.
§   11    Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem/r 1. Vorsitzenden, dem/r 2. Vorsitzenden, dem/r Schriftführer/in, dem/r Kassenwart/in und drei Beisitzern/Beisitzerinnen.
(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die 1. Vorsitzende und der/die 2. Vorsitzende, die jeder allein vertretungsberechtigt sind.
(3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zu einer ordnungsgemäßen Neu- oder Wiederwahl im Amt.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen.
§   12    Niederschriften, Beurkundungen von Beschlüssen
(1) Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
(2) Die Beschlüsse des Vorstands und der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und von dem jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
(3) Schriftliche Mitteilungen an die Mitglieder gelten als ordnungsgemäß erfolgt, wenn sie an die letzte dem Verein bekanntgegebene Anschrift abgesandt worden sind.
§   13    Satzungsänderungen
Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist der zu ändernde Paragraph der Satzung der Tagesordnung anzugeben. Ein Beschluss zur Änderung der Satzung bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder.
§   14    Vereinsauflösung
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden, wobei drei Viertel der erschienenen Mitglieder für die Auflösung stimmen müssen.
(2) Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung zwei Liquidatoren.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins nach Tilgung der Verbindlichkeiten an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur ausschließlichen und unmittelbaren Verwendung für Zwecke des natur- und Umweltschutzes im Landkreis Ammerland.
Neufassung laut Beschluss der Mitgliederversammlung vom 09.03.1992 (gültig seit 20.09.1975) anstelle der bisherigen Satzung vom 27.09.1975


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